Sondernutzung
Sondernutzung im öffentlichen Raum: Gastronomie
Gut gestaltete Straßen und Plätze binden Besucher und Besucherinnen an die Stadt und laden zum Verweilen und zur Kommunikation ein.
Der Technische Ausschuss der Stadt Balingen hat beschlossen, dass öffentliche Stellplätze auch zukünftig, jeweils in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober, für die Außengastronomie gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt werden können. Die Gestaltung von Außenbewirtungsflächen prägen das Gesamtbild einer Stadt maßgeblich. Die Stadt Balingen hat daher für diese Flächen Gestaltungsrichtlinien beschlossen. Neben verkehrlichen und baurechtlichen Belangen bildet die ‚Richtlinie für Außengastronomie auf öffentlichen Stellplätzen‘ künftig die Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs.2 Satz 1 Straßengesetz BW.
Für die bauliche Anlage auf den öffentlichen Stellplätzen (= „Parklet“) ist neben der Sondernutzungserlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich. Um den Gastronomen den Vorgang zu erleichtern stellen wir einen Musterantrag „Sondernutzung für Parklet“ und einen Musterantrag „Baugenehmigung für Parklet“ zur Verfügung. In den Musteranträgen wird deutlich, welche Angaben enthalten sein müssen. Für die Anträge benötigt es keine Bauvorlageberechtigung, d.h. sie können vom Antragsteller selbst gefertigt werden.
- Richtlinie (111 KB)
- Flyer Gestaltungsrichtlinie Parklets (2,7 MB)
- Geltungsbereich (3,7 MB)
Auszug Lageplangrundlage 20 EUR
Baugenehmigungsgebühr
für die Errichtung/Erweiterung der Außengastronomie auf Stellplätzen: 208 EUR
Sondernutzung: jährlich:
Fläche innerhalb der Fußgängerzone 11 EUR/m²
Fläche außerhalb der Fußgängerzone 8 EUR/m²
Hinweis: Die Satzung der Stadt Balingen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird zur Zeit überarbeitet. Geplant ist eine Anpassung und Erhöhung der Gebühren für Sondernutzungen ab dem Jahr 2025.